Klimapaket 2020 - Förderung für das Heizen mit erneuerbaren Energien

Seit dem 01.01.2020 gibt es das "Klimapaket 2020", das Förderprogramm des Bundes für Heizungen mit erneuerbaren Energieträgern. Die Investition in diese Technologien sind damit noch attraktiver.

Profitieren Sie als Privatperson, Wohnungseigentümergemeinschaft, Freiberufler, Kommune, Unternehmen und andere juristische Person von verbesserten Förderkonditionen, wenn Sie in Ihren Heizungsanlagen erneuerbare Wärme nutzen.

Wir unterstützen Sie gern auf der technischen Seite, aber auch bei der Antragstellung. Alle wichtigen Informationen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Förderübersicht: Heizen mit erneuerbaren Energien 2020

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Art der Heizungsanlage

Gebäudebestand

Neubau

Fördersatz1

Fördersatz mit
Austausch Ölheizung1

Fördersatz1

Solarthermieanlage2

30 %

30 %

30 %

Biomasseanlage oder Wärmepumpeanlage

35 %

45 %

35 %

Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE-Hybride)3

35 %

45 %

35 %

Nachrüstung eines Sekundärbauteils für die Biomasseanlage zur Partikelabscheidung oder Brennwertnutzung4

35 %

 

35 %

Gas-Hybridheizung

mit erneuerbarer Wärmeerzeugung

30 %6

40 %6

 

mit späterer Einbindung der erneuerbaren Wärmeerzeugung (Renewable Ready)5

20 %7

   

Es gelten die Bestimmungen der Richtlinien vom 30.12.2019.

Anträge können ausschließlich über das elektronische Antragsformular gestellt werden. Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen.

 

1 Die Fördersätze verstehen sich als Förderhöchstgrenze und beziehen sich auf die förderfähigen Kosten für die beantragte Maßnahme.
2 Da die Solarthermieanlage nie allein die gesamte Heizlast eines Gebäudes tragen kann, wird hier keine Austauschprämie gewährt.
3 Kombination einer Solarthermieanlage-, Biomasse- und/oder Wärmepumpenanlage.
4 Im Neubau als Errichtung einer Biomasseanlage inkl. Sekundärbauteil.
5 Renewable Ready: Installiert wird eine Gasbrennwertheizung mit Speicher und Steuerungs- und Regelungstechnik für die spätere Einbindung eines erneuerbaren Wärmeerzeugers.
6 Gilt für die gesamte förderfähige Anlage, inkl. erneuerbarer Wärmeerzeuger.
7 Gilt für die gesamte förderfähige Anlage, ohne den später zu errichtenden erneuerbaren Wärmeerzeuger.

 

 

Stand: 21. Januar 2020
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
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